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Wirtschaftlichkeit

Pellet-Förderung 2026: bis zu 70 Prozent über die BEG

Auch Pellet-Heizungen sind über die BEG förderfähig, wenn der Kessel auf der BAFA-Liste steht, einen Feinstaub-Filter besitzt und ein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher verbaut ist. Wir zeigen, wie sich Boni stapeln lassen und wo Anträge typischerweise scheitern.

Von Matthias Broich Aktualisiert 8 min Lesezeit

TL;DR

Drei Bausteine tragen die Förderung seit dem 21. Juli 2026: 30 % Grundförderung (nur mit Feinstaub-Filter, sonst 20 %), + 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus (sinkt halbjährlich bis auf null im August 2028), + bis zu 40 % Einkommens-Bonus (dreistufig). Maximalkombination 70 % bei Deckel 28.000 € förderfähigen Kosten. Gestrichen: der Effizienz-Bonus von 5 % und der Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 € für Biomasse. Pflicht-Voraussetzungen unverändert: BAFA-Liste, Feinstaub ≤ 2,5 mg/m³, Pufferspeicher ≥ 30 Liter pro kW Nennlast, hydraulischer Abgleich Verfahren B. Antrag vor Werkvertrag, zentral über die KfW.

Der Förder-Stack seit 21. Juli 2026 für Pellet-Heizungen

Förder-Stack Pellet seit 21. Juli 2026: Grundförderung 30 Prozent (mit Feinstaub-Filter, sonst 20 Prozent), plus Klimageschwindigkeits-Bonus 16 Prozent, plus Einkommens-Bonus bis 40 Prozent, Maximalsumme 70 Prozent bei Deckel 28.000 Euro. Effizienz-Bonus und Emissionsminderungs-Zuschlag sind entfallen. Grundförderung mit Feinstaub-Filter (sonst 20 %) 30 % Klimageschwindigkeits-Bonus sinkt halbjährlich, ab 08/2028 null + 16 % Einkommens-Bonus dreistufig, 40 / 30 / 10 Prozent + 40 % Maximal kombinierbar Deckel 28.000 € förderfähige Kosten 70 %
Schaubild: Förder-Stack für Pellet-Heizungen seit dem 21. Juli 2026. Der Effizienz-Bonus und der Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro sind ersatzlos entfallen.

Die Bausteine im Detail

1. Grundförderung (30 % oder 20 %)

Wird gewährt, wenn der Pellet-Kessel auf der BAFA-Liste steht und die technischen Mindestanforderungen erfüllt: jahreszeitenbedingte Raumheizungs-Effizienz ETAs ≥ 81 %, Norm-Heizlast nach DIN EN 12831, hydraulischer Abgleich Verfahren B, Pufferspeicher mit mindestens 30 Litern pro kW Nennlast. Die volle Grundförderung von 30 % gibt es nur mit verbautem Feinstaub-Filter, der die Staub-Emissionen am Schornstein auf ≤ 2,5 mg/m³ senkt. Ohne Filter fällt sie auf 20 %.

2. Klimageschwindigkeits-Bonus (+ 16 %)

Beim Tausch funktionsfähiger Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder Gas-Etagen-Heizungen ab Baujahr 1989 oder älter. Bei Gas-Zentralheizungen muss das Gerät mindestens 20 Jahre alt sein. Nur für selbstnutzende Eigentümer.

Seit dem 21. Juli 2026 liegt der Bonus bei 16 statt 20 Prozent und sinkt halbjährlich um 4 Prozentpunkte: 12 % ab 01.02.2027, 8 % ab 01.08.2027, 4 % ab 01.02.2028, danach null. Jedes Halbjahr Warten kostet bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten rund 1.120 Euro.

3. Einkommens-Bonus (bis + 40 %)

Für selbstnutzende Eigentümer, seit dem 21. Juli 2026 dreistufig nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen (Durchschnitt der letzten zwei Jahre gemäß Einkommensteuerbescheid): 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €. Neu ist ein Kinder-Zuschlag, der das angerechnete Einkommen pauschal um 10.000 € senkt, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Nicht kombinierbar bei vermieteten Objekten oder Zweitwohnsitzen.

Gestrichen: Effizienz-Bonus und Emissionsminderungs-Zuschlag

Pellet-Heizungen hat die Kürzung vom 21. Juli 2026 doppelt getroffen. Weggefallen sind:

  • Effizienz-Bonus (5 %): galt für Brennwert-Pellet-Kessel, Pellet-Solarthermie-Kombinationen und Pellet-Wärmepumpe-Hybride. Diese Konzepte bleiben technisch sinnvoll, bringen aber keinen Förder-Aufschlag mehr.
  • Emissionsminderungs-Zuschlag (2.500 €): der pauschale Zuschlag für Biomasse-Anlagen mit Feinstaub-Filter ist ersatzlos entfallen. Der Filter selbst bleibt Voraussetzung für die volle Grundförderung von 30 statt 20 Prozent, wird aber nicht mehr extra vergütet.

Für Pellet verschlechtert sich die Förderlage damit stärker als für die Wärmepumpe, weil beide gestrichenen Bausteine typische Pellet-Konstellationen betrafen. Wer zwischen den Systemen abwägt, sollte die Rechnung mit den neuen Zahlen neu aufmachen.

Voraussetzungen im Detail

Feinstaub und 2. BImSchV

Die 1. BImSchV in der Fassung von 2010 (umgangssprachlich oft „2. BImSchV-Stufe 2") setzt für neu errichtete Pellet-Kessel einen Staub-Grenzwert von 20 mg/m³ und einen CO-Grenzwert von 400 mg/m³. Diese Mindeststufe ist gesetzliche Pflicht. Die BEG-Grundförderung über 30 % verlangt zusätzlich einen Feinstaub-Abscheider mit ≤ 2,5 mg/m³, also rund eine Größenordnung unter dem Pflicht-Level. Filter-Typen: elektrostatischer Abscheider (rund 1.500 bis 3.000 Euro Aufpreis), Gewebefilter oder Zyklon-Abscheider.

Pufferspeicher-Pflicht

BEG: mindestens 30 Liter pro kW Nennlast, also 450 Liter bei 15 kW. Praxis-Empfehlung der Hersteller liegt eher bei 50 bis 80 Litern pro kW, das verlängert die Brennzyklen, glättet Emissionen und erhöht die Lebensdauer. Größere Speicher rechnen sich auch für Solarthermie-Einbindung.

Hydraulischer Abgleich Verfahren B

Nicht verhandelbar, sonst keine Förderung und keine BEG-konforme Anlage. Berechnung der Heizlast pro Raum, dimensionierter Volumenstrom an jedem Heizkörper, voreinstellbare Thermostat- Ventile, Druckverlust-Ausgleich am Verteilerbalken. Verfahren B ist rechnerisch fundiert (Verfahren A ist nur überschlägig).

BAFA-Liste der förderfähigen Anlagen

Vor Auftrag verifizieren, dass das geplante Modell auf der Liste steht. Die Liste wird laufend gepflegt, auch bei etablierten Marken ist nicht jede Variante gelistet. Mindestens drei Hersteller-Modelle in vergleichbarer Leistung gegenüberstellen.

Beispielrechnung: Eigenleistung nach Förderung

Drei typische Konstellationen, jeweils 35.000 € schlüsselfertige Anlagen-Investition:

Konstellation Förder-Quote Zuschuss Eigenleistung
Grundförderung allein (mit Filter) 30 % 8.400 € 26.600 €
Grundförderung + KGB (alte Gasheizung) 46 % 12.880 € 22.120 €
Grundförderung + KGB + Einkommens-Bonus 10 % 56 % 15.680 € 19.320 €
Maximal-Kombi (Einkommen unter 30.000 €) 70 % (gedeckelt) 19.600 € 15.400 €

Annahme: 35.000 € Brutto-Investition. Boni werden auf den förderfähigen Höchstsatz von 28.000 € berechnet, die darüberliegenden 7.000 € verbleiben als ungeförderte Eigenleistung. Stand 21. Juli 2026.

Zum Vergleich: Dieselbe Anlage mit Brennwert-Kessel und altem Gaskessel kam vor dem 21. Juli auf 55 Prozent von 30.000 Euro plus 2.500 Euro Emissionsminderungs-Zuschlag, zusammen 19.000 Euro. Heute sind es 46 Prozent von 28.000 Euro, also 12.880 Euro. Rund 6.100 Euro weniger.

Antragsweg Schritt für Schritt

  1. Energieberatung oder Fachbetrieb-Termin: Heizlast nach DIN EN 12831 berechnen, BAFA-konformes Pellet-Modell mit Filter auswählen, Lager- und Pufferspeicher-Auslegung prüfen, schriftliches Angebot einholen.
  2. Lieferungs- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung Förderzusage vorbereiten. Bedingungslose Unterschrift stoppt den Anspruch.
  3. Antrag im KfW-Online-Portal stellen: Programm 458, Login mit BundID. Upload des Angebots, Bestätigung des Fachunternehmer-Erklärungs-Formulars (BzA).
  4. Förderzusage abwarten: Eingangsbestätigung sofort, Förderzusage je nach Auslastung in 4 bis 12 Wochen.
  5. Werkvertrag schließen, Anlage bauen: Lieferung Kessel, Lager-Bau, Schornstein-Ertüchtigung, Inbetriebnahme.
  6. Identifikation und Verwendungsnachweis: Im KfW-Portal Identifikationsnachweis (Schufa-Identifizierung oder Postident) und Rechnungen einreichen, dazu Inbetriebnahme-Protokoll und Feinstaub-Filter-Nachweis.
  7. Auszahlung: Direktauszahlung auf das angegebene Konto, in der Regel innerhalb 4 bis 8 Wochen nach Verwendungsnachweis.

Häufige Stolperfallen

  • Werkvertrag zu früh unterschrieben: Klarer Förderausschluss. Aufschiebende Bedingung „Förderzusage" als schriftliche Klausel im Vertrag bestehen lassen.
  • Kessel ohne Feinstaub-Filter angeboten: Erst nachträglich nachgerüstet wird der Filter teurer und die Förderung sinkt von 30 auf 20 Prozent. Im Angebot von Anfang an spezifizieren.
  • Pufferspeicher zu klein: 30 Liter pro kW Nennlast ist Pflicht. Wer rechnerisch 450 Liter braucht, darf keinen 400-Liter-Speicher einbauen lassen.
  • Lager-Größe nicht durchgerechnet: Bei zu kleinem Lager droht das Befüll-Intervall unter ein Jahr zu fallen, Lieferungen werden teurer (Kleinmengen-Aufschlag).
  • Schornstein-Eignung nicht geprüft: Ohne ausreichenden Querschnitt und feuchteunempfindlichen Innenzug funktioniert der Pellet-Brennwert-Kessel nicht. Schornsteinfeger frühzeitig einbinden.
  • Doppelförderung mit § 35c EStG: Steuerermäßigung und BEG schließen sich aus, beim BEG-Antrag verzichtet man automatisch.

Was sich gegenüber 2025 geändert hat

  • BEG für Biomasse weiterhin nur mit Feinstaub-Filter in voller Grundförderung von 30 % (sonst 20 %).
  • Klimageschwindigkeits-Bonus sinkt halbjährlich um 4 Prozentpunkte und läuft im August 2028 aus.
  • Förderfähige Maximalkosten liegen seit 21.07.2026 bei 28.000 € pro Wohneinheit und sinken halbjährlich um 750 €.
  • Pufferspeicher-Pflicht (≥ 30 Liter pro kW) gilt unverändert seit 2024.
  • Hybrid-Konzepte (Pellet plus Wärmepumpe oder Solarthermie) bleiben förderfähig, wenn alle Komponenten BAFA-gelistet sind.

Wie geht es weiter?

Häufige Fragen

Bekommt eine Pellet-Heizung dieselbe Förderung wie eine Wärmepumpe?

Im Prinzip ja, dieselbe BEG-Einzelmaßnahmen-Logik mit Grundförderung plus Boni bis maximal 70 Prozent. Anders ist die technische Mindestanforderung: Biomasse-Anlagen brauchen einen Feinstaub-Filter mit ≤ 2,5 mg/m³ Staub, sonst sinkt die Grundförderung auf 20 Prozent. Außerdem ist ein Pufferspeicher mit mindestens 30 Liter pro kW Nennlast Pflicht.

Was bringt der Feinstaub-Filter konkret?

Förder-rechtlich entscheidet er über 10 Prozentpunkte mehr Grundförderung (30 statt 20 Prozent). Technisch reduziert er die Staub-Emissionen am Schornstein von typischerweise 20 bis 30 mg/m³ auf unter 2,5 mg/m³. Das hilft sowohl bei Feinstaub-Belastung in Wohngebieten als auch bei strenger werdenden Grenzwerten der 2. BImSchV.

Reicht ein 200-Liter-Pufferspeicher für die Förderung?

Nur bei Anlagen bis 6 kW. Die BEG-Mindestanforderung sind 30 Liter pro kW Nennlast. Eine 15-kW-Anlage braucht also 450 Liter, eine 20-kW-Anlage 600 Liter. Der größere Speicher ist nicht nur Pflicht, er senkt auch Takt-Verluste und Feinstaub-Spitzen, das ist technisch sinnvoll.

Bis wann muss der Antrag gestellt sein?

Vor Vertragsabschluss mit dem Fachbetrieb. Antragstellung läuft seit 2024 zentral über die KfW (Programm 458 für selbstnutzende Eigentümer). Werkverträge dürfen erst nach Antragseingang geschlossen werden, eine aufschiebende Klausel „abhängig von Förderzusage" ist erlaubt.

Bekomme ich auch Förderung für ein Pellet-Hybrid-System?

Ja. Die Kombination Pellet-Kessel plus Solarthermie oder Pellet-Kessel plus Wärmepumpe (Hybrid) ist förderfähig, sofern alle Komponenten auf den BAFA-Listen stehen und die Mindestanforderungen einhalten. Wichtig seit dem 21. Juli 2026: Den früheren Effizienz-Bonus von 5 Prozent für Brennwert-Pellet-Kessel oder solare Trinkwasser-Unterstützung gibt es nicht mehr, er ist ersatzlos gestrichen. Die Kombination bleibt technisch sinnvoll, wird aber nicht mehr extra vergütet.

Was passiert, wenn nach Einbau die Feinstaub-Messung schlechter ausfällt?

Wird der Filter über die Lebensdauer schlechter, müssen Hersteller-Service und Schornsteinfeger nachbessern. Die BEG-Förderung ist mit der Auszahlung abgeschlossen, ein Rückforderungsrisiko entsteht nur, wenn falsche Angaben im Antrag oder bei Inbetriebnahme dokumentiert sind. Laufende 2. BImSchV-Grenzwerte am Schornsteinfeger-Termin müssen aber dauerhaft eingehalten werden.